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Trafficklau

Traffic-Klau

Was das Gesetz sagt !!
Eines möchte ich vorweg betonen: Eine rechtsverbindliche Auskunft kann und darf ich nicht geben. Der rechtliche Bereich dieser Seite wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.Es gibt jedoch einige Gesetze, die ich hier gerne anführen möchte, da sie u.U. beim "Traffic-Klau" angewendet werden könnten.Auch wenn man vielleicht der Meinung sein sollte, dass es sich hier um ein Kavaliersdelikt handelt, welches auf keinen Fall vor ein
Gericht kommen wird, so sollte man stets bedenken, dass das Material, welches man direkt und ungefragt in seine eigene Seite einbaut, womöglich einen ganz anderen Ursprung hat, als die Seite, von der man es "mitgenommen" hat.Gegen Traffic-Klau im speziellen gibt es bislang noch keine Urteile oder Gesetze. Aber gegen Urheberrechtsverletzungen, die man beim Traffic-Klau begehen könnte, gibt es sehr wohl Gesetze und auch immer mehr private Homepagebesitzer scheuen den Gang zum Gericht nicht mehr, um ihr Recht durchzusetzen.In den
meisten Fällen geht es beim Traffic-Klau um Bilder, die man auf seiner Homepage, in Gästebücher, Foren etc. einbaut. Aber jedes Bild, welches einen gewissen Grad an geistiger Schöpfung zu erkennen gibt, ist urheberrechtlich geschützt. Dabei ist es zweitrangig, ob das Bild selber aus urheberrechtlich geschützten Elementen erstellt wurde.Die Fremdverlinkung eines Bildes, einer Grafik, einer Fotografie etc. kann also einVerstoss gegen das Urheberrecht darstellen. Die deutsche Rechtssprechung ist sehr komplex und viele Gesetze greifen ineinander.Neben Gesetzesverstössen sind es auch Verstösse gegen das Nutzungsrecht vieler Webspaceanbieter. Diese untersagen in ihren AGBs oft ausdrücklich das Benutzen von Material, um es in die eigene Seite fremdverlinkt einzubauen. Ein Sperren der Internetseite wäre eine möglich Folge...
Autor:ZMT-Andernach 2006

Kann ich dafür rechtlich belangt werden?
Ja! Zum einen könnte die direkte Verlinkung zu einer Grafik oder einem Musikstück, welches zum Download angeboten wird, gegen das Urheberrecht verstossen. Dann nämlich, wenn es sich um ein geschütztes Werk im Sinne des Paragraphen 2 des UrhG handelt.Darüber hinaus kann die direkte Einbindung eines Werkes zu einer Schadenersatzklage führen. Der geschädigte Homepagebesitzer, von dessen Seite die Elemente direkt verwendet werden, hat u.U. dadurch finanzielle Verluste. Denn er muss aufgrund des erhöhten Traffic, den er nicht selber zu verantworten hat, an seinen Provider Mehrkosten für das monatliche Transfervolumen entrichten. Diese Kosten kann er an den Verursacher weitergeben.Übrigens ist auch eine anwaltliche Abmahnung bereits mit sehr hohen Kosten verbunden!



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